Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)
Das GEG vereinheitlicht ab dem 1. November 2020 das Energieeinsparrecht und die energetischen Anforderungen an Gebäude. Dafür galten bislang das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) nebst Energieeinsparungsverordnung (EnEV) sowie das Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG). Diese werden nun in dem neuen Gesetz zusammengeführt und aufeinander abgestimmt.
Das Gebäudeenergiegesetz dient der Verbesserung der Energieeffizienz sowie der zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden. Es soll damit die energie- und klimapolitischen Ziele der Bunderegierung unterstützen, gleichzeitig aber auch den wirtschaftlichen Aspekten der Maßnahmen angemessen Rechnung tragen.
Mit dem Gebäudeenergiegesetz wird zudem die EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt. Sie schreibt vor, dass ab 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude gebaut werden müssen.
Das GEG regelt grundsätzlich zwei Bereiche:
- Die Einhaltung des maximalen Jahres-Primärenergiebedarfs
- Die Einhaltung der Nutzungspflicht für erneuerbare Energien
Bei der Definition der Vorgaben wird zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden sowie zwischen Neu- und Bestandsgebäuden differenziert.
Zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs werden die Primärenergiefaktoren (PEF) der verschiedenen Energieträger herangezogen (Anlage 4 zum GEG).
Für den Primärenergiefaktor von Biomethan gelten aber folgende Ausnahmen:
Technologie | Geltungsbereich | PEF | Min.Anteil | Stand |
---|---|---|---|---|
Biomethan in hocheffizienter KWK | Neubauten | 0,5 | 30 % | wie bisher |
Biomethan in hocheffizienter KWK | Quartiere | 0,5 | 30 % | wie bisher |
Biomethan im Brennwertkessel | Neubauten | 0,7 | 50 % | neu |
KWK = Kraft-Wärme-Kopplung
PEF = Primärenergiefaktor
Min. Anteil = Mindestanteil von Biomethan an der Deckung des Wärme- (Kälte) Energiebedarfs
Während sich für den Einsatz von Biomethan im KWK Bereich im Grunde keine Änderungen ergeben, erfolgt neuerdings nun eine
Das GEG sieht folgende zwei Grundvoraussetzungen für den Einsatz bzw. die Anerkennung von Biomethan vor (§ 40 GEG):
- Erfüllung der Voraussetzungen an den Erhalt des Technologiebonus gem. den Bestimmungen des EEG 2009 (Anlage 1):
- Maximale Methanemissionen von 0,5 %
- Maximaler Stromverbrauch für die Gasaufbereitung von 0,5 kWh pro Normkubikmeter Rohgas
- Bereitstellung der Prozesswärme für die Gasaufbereitung und Biogaserzeugung aus erneuerbaren Energien bzw. aus der Abwärme der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage
- Einhaltung des Input-Output-Prinzips und Einsatz von Massenbilanzsystemen von der Herstellung und Einspeisung des Biomethans bis zur Entnahme aus dem Erdgasnetz.
Das Gebäudeenergiegesetz wird zum 1. November 2020 wirksam.
Der vollständige Gesetzestext zum GEG ist an folgender Stelle im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s1728.pdf